Seitenanfang

Hauptnavigation




Zusatzinformationen

Newsletter Britta Altenkamp

Newsletter

Details

Suche

Diesen Auftritt durchsuchen nach:


Erweiterte Suche
Britta Altenkamp bei Facebook
Verein für Kinder und Jugendarbeit in sozialen Brennpunkten, Essen e.V.
http://www.awo-nr.de/


Hauptinhaltsbereich

Kleine Anfrage, 4. September 2009

Zuwendungen an Krankenhäuser gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache 14/9977
12.10.2009


Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 3558 vom 3. September 2009
der Abgeordneten Britta Altenkamp und Günter Garbrecht SPD
Drucksache 14/9790


Zuwendungen an Krankenhäuser gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3558 mit chreiben vom 9. Oktober 2009 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister wie folgt beantwortet:


Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Die Umstellung der Krankenhausfinanzierung in Nordrhein-Westfalen von einer Förderung von Einzelinvestitionen auf eine Investitionspauschale ist durch eine breite öffentliche Diskussion begleitet worden. Zwischenzeitlich hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales offengelegt, welche Krankenhäuser 2008 und 2009 Investitionspauschalen erhalten haben.
So ist bekannt, dass 2008 landesweit 187 Krankenhäuser mit einer Investitionspauschale gefördert worden sind. 2009 wurden 195 Krankenhäuser mit einer Investitionspauschale gefördert. Offen ist bislang die Höhe der Förderung für die einzelnen Krankenhäuser.

1. Wie hoch sind jeweils im Einzelnen die Investitionspauschalen, mit denen die Krankenhäuser in 2008 gefördert worden sind?

2. Wie hoch sind jeweils im Einzelnen die Investitionspauschalen, mit denen die Krankenhäuser in 2009 gefördert worden sind?


Mit Schreiben vom 24. März 2009 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Vorlage 14/2545) habe ich zugesagt, dem Landtag die konkreten Förderdaten der einzelnen Krankenhäuser als Verschlusssache zu übermitteln. In diesem Schreiben ist auch dargelegt und abgewogen, dass einer öffentlichen Übermittlung der Förderdaten der grundrechtliche Anspruch der Krankenhäuser auf Schutz ihrer Betriebsdaten entgegensteht.

Meine Zusage habe ich mit Schreiben vom 21. April 2009 (Förderdaten 2008 einschließlich Förderkennziffern) und 9. Juli 2009 (Förderdaten 2009) eingehalten. Das Parlament kann also nach Maßgabe der Verschlusssachenordnung des Landtags im Einzelnen feststellen, welches Krankenhaus welche Förderbeträge erhält. Es kann sich ebenso einen Gesamtüberblick verschaffen und die Umstellung der Krankenhausfinanzierung auf dieser Grundlage bewerten. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat eine solche vertrauliche Information von Abgeordneten ausdrücklich zugelassen, wenn dies zur Lösung eines Konflikts zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebsdaten notwendig ist. Zwingende Gründe, die eine darüber hinausgehende öffentliche Unterrichtung des Landtags zu Lasten rechtlich geschützter Interessen beteiligter Dritter gebieten, sind demgegenüber nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Das Gutachten des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2009, das sich in der entscheidenden Bewertung der mittelbar offen gelegten betrieblichen Daten wesentlich auf eine gutachterliche Stellungnahme der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft vom 25. August 2009 stützt, gibt keinen Anlass für eine veränderte rechtliche Abwägung:

- Auch BDO kommt zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung der Förderbeträge Rückschlüsse auf eine relevante Kennziffer eines Krankenhauses ermöglicht. BDO unterschätzt aber die Zahl der betroffenen Häuser. Insgesamt sind zurzeit bei über 30 Krankenhäusern exakte und bei insgesamt etwa 100 Krankenhäusern aussagefähige Rückrechnungen der Leistungsmengen möglich. Dieser Kreis kann sich jährlich ändern.

- BDO legt sich nicht fest, ob diese Leistungsmengen schutzwürdige Betriebsdaten sind. BDO betrachtet lediglich anderweitig - aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder freiwillig – veröffentlichte Daten für weitaus sensibler. Das aber ist weder ökonomisch noch rechtlich überzeugend.

- Ökonomisch sind Informationen über die Leistungsmengen vor allem im Zusammenspiel mit einem landeseinheitlichen Landesbasisfallwert von erheblicher Bedeutung, sie können grundsätzlich nicht durch Informationen über Leistungsstrukturen ersetzt werden. Auch BDO bezeichnet daher den Case Mix als „hilfreiche Zusatzinformation“, gerade im Zusammenspiel mit den Strukturinformationen der Qualitätsberichte.

Dass es sich dabei um Vereinbarungswerte handelt, entwertet diese Information schon deshalb nicht, weil sie insbesondere im Zeitreihenvergleich zumindest in vergleichbarer Weise Tendenzaussagen ermöglicht, wie die von BDO offenbar ungleich höher geschätzten Qualitätsberichte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil echte prospektive Budgetabschlüsse immer noch die Ausnahme sind, so dass sich tatsächliche Entwicklungen eines Jahres auch in den Vereinbarungen widerspiegeln.

Auch hinsichtlich ihrer Aktualität können die Case Mix Informationen nicht als irrelevant betrachtet werden. Während Krankenhauspauschalen jährlich festgesetzt werden, sind Qualitätsberichte nur für jedes zweite Jahr zu erstellen. Nur in jedem zweiten Jahr sind also die Daten der Qualitätsberichte ein Jahr aktueller als das Bezugsjahr der Krankenhauspauschalen. Im Jahr 2008 standen dagegen Qualitätsdaten für das Jahr 2006 Bemessungsgrundlagen der Pauschalen desselben Jahres gegenüber. Der behauptete nachrangige Informationswert der Case Mix Werte ist daher auch insoweit nicht nachvollziehbar.

- Rechtlich kann aus bestehenden Veröffentlichungspflichten nicht geschlossen werden, dass deshalb weitere, angeblich weniger sensible Daten nicht mehr geschützt sind. Unbeachtlich ist darüber hinaus, ob und inwieweit Krankenhäuser freiwillig Daten veröffentlichen. Dieses Recht ist unbestritten.

- BDO irrt mit der Behauptung, das alte Fördersystem habe mehr Transparenz geboten. Die kurzfristigen Pauschalen wurden weder veröffentlicht noch ließen sie sich anhand öffentlich zugänglicher Daten verlässlich ermitteln. Die Beträge für Investitionsvorhaben in den Investitionsprogrammen ließen zudem weder Rückschlüsse auf die tatsächliche Förderung noch auf Beginn und Abschluss der Maßnahme zu. Zugleich wurde damit nur ein Ausschnitt des Investitionsgeschehens sichtbar, da Krankenhäuser immer schon aus eigenen Mitteln investieren durften und investiert haben. Auch ein „Investitionsstau“ ließ sich daraus in keiner Weise ablesen. Das gilt rechtlich schon deshalb, weil z.B. unterbliebene Instandhaltungen nicht aus Mitteln der Länder gefördert werden dürfen. Erst recht gilt dies für (noch) nicht geförderte Investitionsplanungen der Krankenhäuser. Tatsächlich liegen dem Parlament damit heute mehr Informationen über die Krankenhausförderung vor als jemals zuvor.

- Weder BDO noch das darauf aufbauende Gutachten des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes stellen sich dem Problem, dass es hier rechtlich auf jeden Einzelfall ankommt. Für eine Veröffentlichung genügt es nicht, dass die Mehrheit der Krankenhäuser in ihren Rechten unberührt bleibt, sondern dies ist für jeden Einzelfall sicherzustellen.

Das Gutachten des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2009 verneint daher ein schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung der Krankenhausförderdaten ohne überzeugende Begründung sowie ohne ausreichende Wertung der Rechtslage bezogen auf das einzelne Krankenhaus.


Zum Seitenanfang