Kleine Anfrage, 06. August 2009
Nichtbewilligung von Zuschüssen für Kitas in sozialen Brennpunkten
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache 14/9851
16.09.2009
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 3505 vom 27. Juli 2009
der Abgeordneten Britta Altenkamp SPD
Drucksache 14/9656
Nichtbewilligung von Zuschüssen für Kitas in sozialen Brennpunkten
Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration hat die Kleine Anfrage 3505 mit Schreiben vom 10. September 2009 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Nach § 20 Abs. 3 KiBiz erhalten Träger von Einrichtungen in sozialen Brennpunkten eine erhöhte Förderung, die als ein Pauschalbetrag von bis zu 15.000 Euro geleistet werden kann. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtungen.
Der VKJ, Verein für Kinder- und Jugendarbeit in sozialen Brennpunkten Ruhrgebiet e.V., betreibt derzeit drei Einrichtungen in sozialen Brennpunkten in Essen, für die auch eine entsprechend ausgewiesene Betriebserlaubnis gem. § 45 KJHG vorliegt. Alle drei Einrichtungen liegen in sozial stark belasteten Einzugsgebieten und betreuen nahezu ausschließlich Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund bzw. aus sozial schwachen Familien.
Den Zuschussantrag für die Einrichtungen in den sozialen Brennpunkten hat der Träger für seine Einrichtungen am 5. Februar 2009 gestellt. Mit Leistungsbescheid vom 1. Juli 2009 wurde dieser Zuschuss in Höhe von 15.000 Euro pro Einrichtung durch das zuständige Jugendamt der Stadt Essen widererwartend nicht bewilligt.
In ihrer Broschüre "Kinder früher fördern. Das neue KinderBildungsgesetz in Nordrhein-Westfalen. Mehr Chancen, mehr Gerechtigkeit, mehr Bildung" führt die Landesregierung zur Förderung von Einrichtungen in sozialen Brennpunkten aus:
"Wenn wir von Chancengerechtigkeit reden, müssen wir auch benachteiligte Kinder in sozialen Brennpunkten genauer betrachten. Aufgrund ihrer besonderen Lebenswelt sind sie auf zusätzliche Unterstützung angewiesen, um ihren Platz im Leben genauso finden zu können wie andere Kinder auch. Deshalb sieht KiBiz für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten zusätzliche Leistungen vor, mit denen die pädagogische Arbeit gestärkt werden soll. 15.000 Euro abzüglich des vom Träger zu tragenden Finanzierungsanteils können Einrichtungen in sozialen Brennpunkten pro Jahr zusätzlich erhalten. In Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit rund 200 solcher Einrichtungen mit 11.000 Kindern. Auch hier gilt das KiBiz-Prinzip. Mehr Geld muss dort ankommen, wo der Bedarf größer ist. So wird Nordrhein-Westfalen zum Land der neuen Chancen für alle Kinder."
Vorbemerkung der Landesregierung
Mit dem Kinderbildungsgesetz stärkt die Landesregierung die frühkindliche Bildung und verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gleichzeitig wird der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe deutlich in seiner Entscheidungsbefugnis gestärkt. Damit hat der Landesgesetzgeber die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass vor Ort diejenigen im Sinne der Kinder und ihrer Familien entscheiden, die die örtlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten am besten kennen.
Mit dem KiBiz wird auch eine zusätzliche Förderung für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten ermöglicht. Dabei eröffnet der Gesetzgeber den Jugendämtern mit der Kann-Regelung des § 20 Abs. 3 KiBiz einen Entscheidungsspielraum, den es vor Ort im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung verantwortlich auszugestalten gilt.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Praxis des Jugendamtes Essen, ausgewiesenen Einrichtungen in sozialen Brennpunkten die erhöhte Förderung nicht zu genehmigen, so dass das Geld nicht dort ankommt, wo der Bedarf größer ist?
2. Welchen Stellenwert ordnet die Landesregierung der Zusatzförderung für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten gem. § 20 Abs. 3 KiBiz zu, wenn entsprechend e Zuschussanträge vor Ort für ausgewiesene Einrichtungen nicht bewilligt werden und somit der Anspruch, benachteiligte Kinder in sozialen Brennpunkten zusätzlich zu unterstützen, ausgehebelt wird?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für ausgewiesene Einrichtungen in sozialen Brennpunkten vor, denen die Zusatzförderung nicht bewilligt wurde?
Die Landesregierung misst der Zusatzförderung für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten einen hohen Stellenwert bei. Dies kommt mit der in § 20 Abs. 3 KiBiz verankerten zusätzlichen Förderung für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten zum Ausdruck. Die Entscheidung über die Gewährung der zusätzlichen Förderung trifft das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.
4. Welche weiteren Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen ausgewiesenen
Einrichtungen in sozialen Brennpunkten die Zusatzförderung nicht bewilligt
wurde?
Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Sieht die Landesregierung in solchen Fällen der Förderpraxis für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten einen Anlass, die Formulierung in § 20 Abs. 3 KiBiz zu spezifizieren?
Nein.