Kleine Anfrage, 08. Juni 2009
Kommunaler Eigenanteil bei der Finanzierung von Kindergartenplätzen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache 14/9382
08.06.2009
Kleine Anfrage 3423
der Abgeordneten Britta Altenkamp SPD
Kommunaler Eigenanteil bei der Finanzierung von Kindergartenplätzen
Nicht nur die von den ArbeitnehmerInnen eingeforderte Mobilität, sondern das oftmals wohnortnähere Platzangebot in Ballungsräumen führt dazu, dass vermehrt Kinder über kommunale Grenzen hinaus Kindergärten besuchen. Ein Prozess, der eher zu- anstatt abnehmen wird.
Diese Flexibilität bei der Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen schlägt sich bis dato allerdings noch nicht in der Finanzierung eben jener Plätze nieder. Zwar haben Eltern gemäß § 5 SGB VIII per se die Möglichkeit, ihre Kinder in den Kindergarten ihrer Wahl zu schicken, gleichzeitig hat das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) der schwarz-gelben Landesregierung allerdings nicht geregelt, wie sich die Finanzierungsverantwortung bei Inanspruchnahme eines Platzes jenseits der kommunalen Grenzen regelt. Das KiBiz überlässt es den örtlichen Jugendhilfeträgern eine einvernehmliche Lösung zu finden, da auf eine Festlegung auf das Betriebsstätten- bzw. Wohnort-Prinzip verzichtet wurde.
Zwar beinhaltete das ehedem geltende Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) auch keine Regelung dieser Art. Aber entstehende Defizite zwischen dem Land und der jeweils zuständigen Kommune konnten durch den so genannten Elternbeitragsdefizitausgleich ausgeglichen werden. Diesen Elternbeitragsdefizitausgleich hat die schwarz-gelbe Landesregierung allerdings abgeschafft und die Kommunen auch in dieser Frage alleine stehen lassen.
In Kommunen mit ausgeglichenem Haushalt existierte zur Lösung dieser Finanzierungsfrage ein Kompromiss, bei dem die Betriebskosten stillschweigend von einer Kommune getragen wurden. Aber immer mehr Kommunen rutschen in ein Haushaltssicherungskonzept ab und entsprechend dürfen die Kommunen, die "kommunenfremde" Kinder in ihren Einrichtungen haben, den Träger für diese ortsfremden Kinder aus haushaltspolitischen Gründen keine weiteren Betriebskostenzuwendungen mehr gewähren. Erschwerend tritt oftmals hinzu, dass die zweite betroffene Kommune sich inzwischen auch in einem Haushaltssicherungskonzept befindet und von daher ebenfalls außer Stande ist, sich an den Betriebskostenzuwendungen für "ihre" Kinder, die außerhalb der eigenen kommunalen Grenzen einen Kindergartenplatz in Anspruch nehmen, zu beteiligen. Die jeweiligen Begründungen liegen auf der Hand: die Kommune A gibt an, dass die Kommune B für die Erfüllung des Rechtsanspruchs dieser Kinder zuständig sei, während die Kommune B anführt, dass in ihren kommunalen Grenzen ausreichend geeignete Kindergartenplätze vorhanden sind und sie sich daher nicht an Betriebskostenzuwendungen beteilige, nur weil Eltern für ihre Kinder ein wohnortnäheres Platzangebot in einer benachbarten Kommune in Anspruch nehmen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Sind der Landesregierung weitere Fälle neben den oben geschilderten Problemen zwischen den Kommunen Wuppertal und Wülfrath bekannt, in denen Konflikte zwischen Kommunen - sowohl in als auch außerhalb eines Haushaltsicherungskonzeptes - über die Betriebskostenzuwendungen für "ortsfremde" Kinder in den Einrichtungen existieren?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die rechtliche Lage dieser Problematik?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um eine landeseinheitliche Finanzierungsregelung für den in der Praxis sicher häufiger auftretenden Fall, dass Kinder Kindertageseinrichtungen außerhalb ihres Wohnortes besuchen, zu gewährleisten?
4. Wie will die Landesregierung gewährleisten, dass durch den o.a. Finanzierungskonflikt, dem die Träger ausgesetzt sind, keine Kindergartenplätze verloren gehen?
5. Sieht die Landesregierung in den unterschiedlichen Gebührensatzungen der Kommunen Anreize, dass Eltern ihre Kinder in Einrichtungen außerhalb ihres Wohnortes schicken, um die Kosten für den Kindergartenplatz zu senken? (Wenn nein, bitte begründen)