Kleine Anfrage, 30. Juli 2007
Zukunft der kleinen Grundschulen in Essen?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache 14/4937
28.08.2007
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 1783
der Abgeordneten Britta Altenkamp SPD
Drucksache 14/4772
Zukunft der kleinen Grundschulen in Essen?
Wortlaut der Kleinen Anfrage 1783 vom 10. Juli 2007:
Vor allem in Essen sieht sich eine zunehmende Anzahl von Grundschulen aufgrund der demographischen Effekte mit der Einzügigkeit konfrontiert. Dies dürfte eigentlich kein Problem sein, sollten die kleinen Grundschulen doch von der Landesregierung "gerettet" werden. Eine Möglichkeit, auch einzügige Grundschulen zu erhalten, ist laut Schulgesetz NRW die Bildung von Grundschulverbünden:
"Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 möglichst als Teilstandort geführt werden" (§ 82 Abs. 3 Schulgesetz NRW).
Trotz dieser Möglichkeit, auch einzügige Grundschulen zu erhalten, ist nicht nur die Existenz dieser einzügigen Grundschulen gefährdet. Zudem haben die einzügigen Grundschulen massive Probleme, den Ausfall von Lehrkräften zu kompensieren und somit dem Unterrichtsausfall entgegen zu treten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wie viele einzügige Grundschulen existieren zurzeit in Essen?
2. Wie viele der einzügigen Essener Grundschulen sind in den kommenden drei Schuljahren aufgrund der Entwicklung der Schülerzahlen von der Schließung bedroht?
3. Welche kleinen Essener Grundschulen sollen und können in den kommenden drei Schuljahren über die Bildung von Grundschulverbünden vor der Schließung bewahrt werden?
4. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit das Land die zum Erhalt einer einzügigen Grundschule notwendigen Lehrerstellen in Essen zur Verfügung stellt?
5. Welche Zukunft sieht die Landesregierung für die einzügigen Grundschulen in Essen?
Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 24. August 2007 namens der Landesregierung:
§ 82 Abs. 2 und 3 Schulgesetz (SchulG) unterscheiden zwischen Grundschulen mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang, mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang, mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang und mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen. Viele Schulen haben in den einzelnen Jahrgangsstufen unterschiedlich viele Klassen. Als einzügige Grundschule im Sinne der Fragestellerin wird hier eine öffentliche Grundschule mit insgesamt weniger als acht Klassen verstanden.
Zur Frage 1
Im Schuljahr 2006/2007 hatten in Essen 39 von 100 Grundschulen insgesamt weniger als acht Klassen.
Zur Frage 2
Neben der landesweiten Schülerprognose ist auf Landesebene keine verlässliche Vorausberechnung der Schülerzahlen für jede einzelne Grundschule möglich, so dass allein der jeweilige Schulträger diese Frage beantworten könnte.
Zur Frage 3
Für die Einrichtung von Grundschulverbünden sind die Gemeinden als Schulträger zuständig. Nach Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf hat sie in Essen einen Grundschulverbund genehmigt.
Zur Frage 4
Zusätzliche Lehrerstellen über den Stellenbedarf nach der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG hinaus sind für Grundschulen mit weniger als einer Klasse pro Jahrgang im Fall des § 82 Abs. 2 Satz 3 SchulG vorgesehen. Im Übrigen gelten Artikel 12 Abs. 2 der Landesverfassung und § 81 Abs. 1 SchulG.
Zur Frage 5
Grundschulstandorte mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang, deren Fortführung der Schulträger für erforderlich hält, haben vor allem dann eine gesicherte Zukunft, wenn sie ein Schulträger im Rahmen des § 82 Abs. 3 SchulG als Teilstandort in einen Grundschulverbund einbringt.