Kleine Anfrage, 10. August 2005
Lehrinhalte in privaten Koranschulen reine Privatsache?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache 14/299
21.09.2005
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 44
der Abgeordneten Britta Altenkamp SPD
Drucksache 14/106
Lehrinhalte in privaten Koranschulen reine Privatsache?
Wortlaut der Kleinen Anfrage 44 vom 8. August 2005:
In einem Zeitungsinterview mit der "Tageszeitung" vom 16. Juli 2005 erklärte der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration Armin Laschet: "Die privaten Koranschulen sind ein Problem. Wir wissen nicht, was da tatsächlich gelehrt wird. Es gibt ja Berichte, dass in den Moscheen die absonderlichsten Dinge gepredigt werden. Wenn in Moscheen Hass gepredigt wird, ist das nicht akzeptabel."
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Auf welche Berichte stützen sich die Aussagen des Ministers für Generationen, Familie, Frauen und Integration Armin Laschet?
2. Was kann man unter den "absonderlichsten Dinge" verstehen und welche Auswirkungen hat die Predigt dieser "absonderlichsten Dinge" auf Schülerinnen und Schüler von privaten Koranschulen?
3. Wie plant die Landesregierung in Zukunft die Überprüfung der Lehrinhalte auf verfassungsfeindlichen Tendenzen in privaten Koranschulen?
4. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung zur Kontrolle von Moscheen ergreifen?
Antwort des Ministers für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 16. September 2005 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister und der Ministerin für Schule und Weiterbildung:
Zur Frage 1
Auf den von dem damaligen Innenminister Behrens im März 2005 vorgelegten NRW-Verfassungsschutzbericht 2004.
Zur Frage 2
Absonderlich sind Hasspredigten, die verfassungswidrig sind und bei Kindern und Jugendlichen Gewaltbereitschaft fördern.
Zu den Fragen 3 und 4
Die Beobachtung verfassungsfeindlicher Tendenzen und extremistischer Bestrebungen ist, auch soweit Moscheen davon betroffen sind, eine gesetzliche Aufgabe des Verfassungsschutzes nach dem Verfassungsschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VSG-NRW). In diesem Zusammenhang besteht keine Veranlassung, alle Moscheen unter einen Generalverdacht zu stellen. Der Verfassungsschutz beobachtet lediglich bestimmte Moscheen, von denen bekannt ist, dass dort verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden.